Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der IT-onBase AG (nachfolgend ITOB genannt)


I.    Allgemeine Bestimmungen

Oberste Maxime unserer Geschäftspolitik ist die Fairness. Absehbare Probleme sollen unter den Vertragspartnern umgehend besprochen werden, um eine für alle Beteiligten sinnvolle und tragbare Lösung zu vereinbaren,


1.     Vertragsgegenstand

1.1.     Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierter Bestandteil von jedem Angebot. Ohne schriftliche Einsprache gelten diese als akzeptiert. Die etwaigen AGB des Kunden sind ausbedungen.


2.     Vertragsdokumente

2.1.     Der Vertrag besteht bei umfangreichen Geschäften (z.B. individuelle IT-Lösungen) aus dem von den Parteien abgeschlossenen Spezialvereinbarung, Rahmenvereinbarung und ihren Anhängen, aus diesen AGBs sowie Offerten und weiteren Vertragsdokumenten oder bei kleineren Geschäften (z.B. Hosted Exchange Abos) aus diesen AGBs sowie der rechtsgültig unterzeichneten Offerte.

2.2.     Die Spezialvereinbarung beschreibt im Detail die zu erbringenden Leistungen sowie die dafür zu entrichtende Vergütung. Ausserdem kann die Spezialvereinbarung Ausnahmen bzw. Abweichungen von diesen AGB versehen.

2.3.     Im Falle von Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge, wobei unter Dokumenten gleicher Hierarchiestufe die jüngeren Versionen den älteren vorgehen:

a.    Die Spezialvereinbarung;

b.    Die Rahmenvereinbarung;

c.    Vorliegende AGB;

d.    AUP – Acceptable Use Policy;

e.    Spezifikationen, Reglemente, Weisungen etc., soweit sie in der Spezialvereinbarung besonders erwähnt werden;

f.     vom Kunden unterzeichnete Offerte.

2.4.     Es gelten ausschliesslich die Bestimmungen der Spezialvereinbarung, Rahmenvereinbarung, dieser AGB und der Offerte. Frühere Absprachen finden für das vorliegende Vertragsverhältnis keine Anwendung.


3.     Offerte und Annahme

3.1.     Soweit in der Offerte nichts Abweichendes festgelegt wird, bleibt ITOB vom Datum der Offerte an während 30 Tagen gebunden. ITOB behält sich geringfügige technisch bedingte Abweichungen von der Offerte auch nach ihrer Annahme durch den Kunden vor. ITOB weist den Kunden auf solche Abweichungen hin.

3.2.     Alle Offerten der ITOB sind freibleibend, sofern in der Offerte nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.


4.     Umfang der Leistung

4.1.     ITOB erbringt dem Kunden die in der Offerte oder in der Spezialvereinbarung spezifizierten Leistungen.


5.     Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1.     Der Kunde gibt ITOB rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Vorgaben bekannt. Er stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für ITOB unentgeltlich erbracht werden. Die Mitwirkungspflichten sind wesentliche Pflichten des Kunden.

5.2.     Zu diesen Mitwirkungspflichten zählen unter anderem, dass der Kunde:

5.2.1.   sicherstellt, dass ein qualifizierter Mitarbeiter am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht;

5.2.2.   ITOB die notwendigen Zugänge zu seinen Räumlichkeiten sowie zu seinen Rechnern gewährt und gegebenenfalls die dafür nötigen Ermächtigungen von Dritten einholt;

5.2.3.   ITOB jederzeit Zugang zu den für Ihre Tätigkeiten notwendigen Informationen, namentlich zu den Systemdokumentationen und anderen systembezogenen Unterlagen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt;

5.2.4.   allfällige Störungen ITOB unverzüglich schriftlich und mit einer genauen und umfassenden Beschreibung des Sachverhaltes sowie der sich daraus ergebenden Probleme mitteilt;

5.2.5.   Massnahmen ergreift, welche die Durchsetzung der allenfalls in diesem Vertrag genannten Standards in seiner Organisation sicherstellen;

5.3.     Der Kunde ist verantwortlich, dass er die von ihm in eigener Verantwortung eingesetzte Software entsprechend den Lizenzvorschriften der einzelnen Hersteller beschafft und lizenziert hat und über die nötigen Maintenance-Verträge verfügt.

5.4.     Haben Lieferanten des Kunden Leistungen zu erbringen, so gelten diese Leistungen als Mitwirkungsleistungen des Kunden.

5.5.     Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die daraus entstehenden Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwände, Risiken usw.) vom Kunden zu tragen.


6.     Beizug von Subunternehmern und Unterlieferanten

6.1.     ITOB ist berechtigt, die Leistungen durch Subunternehmer zu erbringen. ITOB bleibt gegenüber dem Kunden für das Erbringen der Leistungen verantwortlich.

6.2.     Wenn der Kunde ITOB den Beizug eines bestimmten Subunternehmers vorschlägt, hat der Kunde das Risiko einer Nicht- oder Schlechterfüllung durch den betreffenden Subunternehmer allein zu tragen. ITOB kann einen vorgeschlagenen Subunternehmer ablehnen.


7.     Verzug

7.1.     Die in den Vertragsdokumenten unter Ziff. 2.3 genannten Liefertermine oder -fristen sind verbindlich.

7.2.     Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf Hindernisse zurückzuführen, die ITOB nicht zu vertreten hat, so wird die Frist angemessen verlängert.

7.3.     Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Termins von ITOB zu vertreten, setzt der Kunde ITOB zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 10 Arbeitstagen zur nachträglichen Erfüllung an. Wird die Nachfrist ebenfalls nicht eingehalten, kann der Kunde auf der Vertragserfüllung beharren und weitere Nachfristen zur nachträglichen Erfüllung setzen oder, wenn ITOB insgesamt mehr als 40 Arbeitstage im Verzug ist, von der betroffenen Spezialvereinbarung oder von der rechtsgültig unterzeichneten Offerte zurücktreten.


8.     Zahlungsbedingungen

8.1.     ITOB erbringt die Leistungen gemäss den in den Vertragsdokumenten verabredeten Preisen.

8.2.     Erbringt ITOB die Leistungen nach Aufwand, so liefert sie zusammen mit den Rechnungen einen Rapport. Der Rapport weist die Leistungen und den Aufwand jeder eingesetzten Person auf.

8.3.     Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Rechnungsstellung:

8.3.1.   bei wiederkehrenden Dienstleistungen monatlich 30 Tage im Voraus;

8.3.2.   bei einmaligen Dienstleistungen direkt nach Lieferung / Erbringung;

8.3.3.   bei Dienstleistungen nach Aufwand am Ende jedes Kalendermonates.

8.4.     Jeglicher Einwand hinsichtlich der Rechnungen muss per Einschreiben innerhalb von maximal 8 Tagen nach Rechnungsdatum bei ITOB eingehen. Ein Einwand entbindet den Kunden nicht von der Pflicht, den Rechnungsbetrag innerhalb der vorgesehenen Frist zu begleichen.

8.5.     Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit des Kunden behält sich ITOB das Recht vor, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder Dienstleistungen einzuziehen resp. zurückzubehalten, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei Zahlungsverzug erfolgt erst ein Kontoauszug. Ab der ersten und zweiten Mahnung ist ITOB berechtigt, jeweils eine Mahngebühr von CHF 20.- zu fordern. Ab der dritten Mahnung ist ITOB berechtigt, zusätzlich Verzugszinsen von 5% geltend zu machen.


9.     Verrechnung

9.1.     Die Parteien verzichten auf die Verrechnung ihrer gegenseitigen Forderungen.


10.  Leistungsänderungen

10.1.  Die Parteien können jederzeit schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen beantragen. Sind Auswirkungen auf Kosten oder Termine zu erwarten, sind die Leistungsänderungen dem Kunden zu offerieren. Die Offerte enthält einen Hinweis, ob das Projekt bis zum Entscheid über die Vornahme der Änderung ganz oder teilweise unterbrochen werden sollte.

10.2.  Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt ITOB während der Prüfung von Änderungsvorschlägen ihre Arbeit vertragsgemäss fort.

10.3.  Leistungsänderungen werden vor der Ausführung in einem Nachtrag zur entsprechenden Vereinbarung schriftlich festgehalten. Die Anpassung der Vergütung berechnet sich nach den Ansätzen zum Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung.


11.  Gewährleistung, Garantie und Haftung

11.1.  Die Garantiezeit für die von der ITOB gelieferten Produkte richtet sich nach der vom Hersteller definierten Garantiezeit. Allfällige, während der Garantiezeit auftretende Mängel sind unmittelbar nach Feststellung durch den Kunden an die ITOB zu melden. Unter Vorweisung eines gültigen Kaufbelegs resp. der Rechnung gibt ITOB grundsätzlich die Herstellergarantien in vollem Umfang an ihre Kunden weiter. Die Garantie erstreckt sich auf alle innerhalb der vereinbarten Garantiefrist auftretenden Mängel, sofern diese nachweisbar ihre Ursache in schlechtem Material oder fehlerhafter Fabrikation haben. Jede weitere Gewährleistung, insbesondere die Haftung für Kosten der Demontage oder Neumontage sowie für irgendwelche Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch die gelieferte Ware selbst, deren Gebrauch oder deren Mängel entstehen, ist ausgeschlossen. Ersatzteile, Zubehör und Verbrauchsmaterial werden nach Aufwand verrechnet, sofern sie nicht durch Garantieleistung eines Dritten abgedeckt sind.

11.2.  Erweiterungen, Reparaturen oder Instandstellungsarbeiten durch Dritte für von ITOB gelieferte Hard-/Software, die ohne die schriftliche Zustimmung der ITOB erfolgen, die Nichteinhaltung der Transport-, Installations- und Betriebsbedingungen sowie die Nichteinhaltung der Allg. Geschäftsbedingungen heben die Gewährleistungspflicht der ITOB auf. Ansprüche des Kunden werden in diesen Fällen vollumfänglich abgelehnt. Für Garantiearbeiten am Domizil des Kunden werden die Spesen, falls nicht in den Garantieleistungen des Herstellers anders vereinbart, separat in Rechnung gestellt.

11.3.  Generell besteht kein Anspruch auf Ersatzgeräte. ITOB kann sich von Vertragsaufhebung oder Preisminderung befreien, indem sie in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine Mängelfreie austauscht und/oder in angemessener Frist Verbesserung bewirkt.

11.4.  Ausser für Personenschäden werden Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, wenn nicht die ITOB oder eine Person, für die die ITOB einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat.

11.5.  Beim Bezug von Serviceleistungen endet die Gewährleistung automatisch nach Ablauf der Kündigungsfrist.

11.6.  Abgesehen von den vorstehend umschriebenen Garantieleistungen wird jegliche weitergehende Garantieleistungspflicht von der ITOB vollumfänglich ausgeschlossen.


12.  Schutzrechte

12.1.  Alle bei der Vertragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnisse, Schutzrechte (namentlich Urheber-, Patent-, Design- oder Markenrechte), insbesondere die Rechte an der von ITOB hergestellten Individualsoftware einschliesslich Quellencode, Programmbeschreibungen und Parametrisierungen sowie das Eigentum an allen diesbezüglichen Dokumenten, Unterlagen oder Datenträgern stehen ausschliesslich ITOB zu, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.

12.2.  Der Kunde ist selbst verantwortlich für die Einhaltung der Lizenzvorschriften aller direkt durch ihn eingesetzten Software, Software-Tools und Betriebssysteme.


13.  Immaterialgüterrecht

13.1.  Die Rechte an den bei der Vertragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen (namentlich Urheber-, Patent-, Design- oder Markenrechte), insbesondere die Rechte an der von ITOB hergestellten Individualsoftware einschliesslich Quellencode, Programmbeschreibungen und Parametrisierungen, sowie das Eigentum an allen diesbezüglichen Dokumenten, Unterlagen oder Datenträgern, stehen ITOB zu. Vorbestehende Immaterialgüterrechte verbleiben bei ITOB, bei der Dienstleistungsnehmerin oder einem entsprechenden Drittberechtigten. Bei Immaterialgüterrechten von Drittberechtigten, insbesondere bei Softwarelizenzen von Drittherstellern, anerkennt die Dienstleistungsnehmerin die Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Drittberechtigten.


14.  Geheimhaltung und Datenschutz

14.1.  Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung von Tatsachen und Daten, einschliesslich der dazugehörigen Unterlagen und Datenträger, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden und die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Diese Pflicht ist auch beauftragten Dritten aufzuerlegen. Als vertrauliche Daten gelten auch Analysen, Zusammenfassungen und Auszüge, welche auf der Grundlage von vertraulichen Daten erstellt wurden. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Daten vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss (in der Offertphase) und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistung. Vorbehalten bleiben gesetzliche Offenlegungspflichten.

14.2.  Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für solche Unterlagen und Informationen, die nachweislich:

a.  schon vor Erhalt der Unterlagen und Informationen vom Kunden im Besitze von ITOB waren;

b.  ohne Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung allgemein bekannt geworden ist;

c.  ITOB ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmässig von Dritten erhält;

d.  von ITOB unabhängig, ohne Benutzung irgendwelcher Informationen des Kunden erarbeitet worden sind;

e.  eindeutig erkennbar zur Weitergabe an Dritte bestimmt sind;

f.   durch ausdrückliche schriftliche Erklärung des Kunden von der Geheimhaltung ausgenommen werden.

14.3.  ITOB darf die Tatsache und den wesentlichen Inhalt der Offertanfrage möglichen Unterlieferanten und Subunternehmern bekannt geben.

14.4.  ITOB haftet für schuldhaft von ihr verursachte direkte Schäden, welche dem Kunden im Zusammenhang mit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungserfüllung entstanden sind, sofern der ITOB ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Die Haftung von ITOB für direkte Schäden ist auf CHF 10'000.00 beschränkt.

14.5.  Die vorgängige Löschung von Daten auf Datenträgern, die ITOB zum Recycling oder zur Vernichtung übergeben werden, liegt in der Verantwortung des Kunden.

14.6.  Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz.

14.7.  ITOB verpflichtet sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgesetztes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992.


II.   Service und Support


15.  Umfang von Wartung und Pflege

15.1.  Wartungsarbeiten werden in der Zeit von Freitag 22.00 Uhr bis Montag 04.00 Uhr durchgeführt. Die geplanten Wartungsarbeiten mit einer SDT > 15 Minuten werden dem Kunden im Voraus angekündigt. Die geplanten Wartungsarbeiten mit einer SDT < 15 Minuten werden im Wartungsfenster ohne Vorankündigung ausgeführt.

15.2.  Die ITOB kann nach Absprache mit dem Kunden auch ausserordentliche globale Wartungsfenster einplanen. Diese Zeiten werden zur Berechnung der SDT nicht berücksichtigt.

15.3.  Alle im Wartungs- oder Pflegevertrag eingeschlossenen Geräte sind in eine Inventarliste aufzunehmen.

15.4.  Hat sich beim Zusammenwirken mehrerer Systeme bzw. Komponenten ergeben, dass die Störung nicht durch die von ITOB gewarteten Hard- oder gepflegten Software verursacht worden sind, so werden die Leistungen separat verrechnet.

15.5.  ITOB behebt auf Verlangen und gegen separate Vergütung auch Störungen, welche auf Umstände zurückzuführen sind, für die der Kunde oder Dritte einzustehen haben.

15.6.  Umfang und Kosten für die Instandsetzung werden im Einzelnen in der Spezialvereinbarung beschrieben.


16.  Service-, Reaktions- und Bearbeitungszeit

16.1.  Während der Servicezeit nimmt ITOB Störungsmeldungen entgegen und erbringt ihre Leistungen für Wartung und Pflege. Im Rahmen der Servicezeit beginnt ITOB mit der Instandsetzung der Hard- beziehungsweise der Software innert der Reaktionszeit und führt sie in der Bearbeitungszeit zu Ende, sofern solche Reaktions- und Bearbeitungszeiten vereinbart wurden. Ausserhalb der Servicezeit stehen Reaktionszeit und Bearbeitungszeit still.

16.2.  Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, gilt als Servicezeit die Zeit von Montag bis Freitag von 08.00 bis 17.00 Uhr (ohne allgemeine Sonn- und Feiertage am Leistungserbringungsort) mit einer Reaktionszeit von 4 h.

16.3.  Auf Wunsch des Kunden und gegen Zuschlag zur Vergütung beginnt ITOB mit ihren Leistungen oder führt angefangene Arbeiten auch ausserhalb der Servicezeit fort. Für Einsätze ausserhalb der Servicezeit werden folgende Zuschläge zu den normalen Ansätzen verrechnet:

16.3.1. Montag bis Freitag (ohne allgemeine Sonn- und Feiertage am Leistungserbringungsort) von 17.00 bis 08.00 Uhr: 25%.

16.3.2. Samstag und Sonntag (ohne allgemeine Feiertage am Leistungserbringungsort) von 08.00 bis 17.00 Uhr: 50%.

16.3.3. Samstag und Sonntag (ohne Feiertage am Leistungserbringungsort) von 17.00 – 08.00 Uhr am Leistungserbringungsort: 75%.

16.3.4. Feiertage von 08.00 – 17.00 Uhr am Leistungserbringungsort: 100%.

16.3.5. Feiertage von 17.00 – 08.00 Uhr am Leistungserbringungsort: 125%.


III. Besondere Bestimmungen für Telekommunikations-Dienstleistungen


17.  Leistungsumfang bei Telekommunikations-Dienstleistungen


18.  Besondere Pflichten des Kunden

18.1.  Der Kunde ist im Inneren der Räumlichkeiten für die Nutzung der bereitgestellten Telekommunikations-Dienstleistungen und der Leitung sowie für die angeschlossenen Geräte verantwortlich. Die Installationen und an das Netzwerk von ITOB angeschlossenen Geräte müssen den anwendbaren rechtlichen und technischen Vorschriften genügen und für die Bedürfnisse des Kunden ausreichend dimensioniert sein. Nach Aufforderung durch ITOB hat der Kunde sämtliche Massnahmen einzuleiten, die notwendig sind, um Störungen des Netzes oder der Telekommunikations-Dienstleistungen zu beheben, die auf Anschlussbedingungen oder Geräte zurückzuführen sind, welche nicht den genannten Vorschriften entsprechen.

18.2.  Der Kunde informiert ITOB mindestens 10 Wochen vor einem bevorstehenden Umzugstermin eines Kundenstandortes. ITOB erstellt daraufhin eine Offerte für die Erbringung der Telekommunikations-Dienstleistungen am neuen Standort. Die Kosten des Umzuges gehen zu Lasten des Kunden.

18.3.  Der Kunde übernimmt die alleinige Verantwortung für den Inhalt der Mitteilungen (Sprache und Daten), die über das Netzwerk der ITOB übermittelt werden.

18.4.  Der Kunde trifft die angemessenen Massnahmen gegen einen missbräuchlichen Zugang zu seinen Systemen und deren missbräuchliche Nutzung. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, den Zugang zu seinen mit dem Netzwerk von ITOB verbundenen Systemen via Modem oder Dial-up zu unterbinden und keine eigenen Schnittstellen mit Netzwerken von Dritten zu unterhalten, ausser wenn diese Zugangsmöglichkeiten zu seinen Systemen von ITOB vorgängig gutgeheissen wurden.

18.5.  Der Kunde verpflichtet sich, die Acceptable Use Policy (AUP) der ITOB einzuhalten.


19.  Eigentum an der technischen Telekommunikationsausrüstung

19.1.  Die gesamten technischen Telekommunikationsausrüstungen inklusive Verbindungen verbleiben vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Regelung im Eigentum von ITOB oder deren Lieferanten.

19.2.  Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Kunde verpflichtet, das Eigentum von ITOB oder von deren Lieferanten herauszugeben bzw. sicherzustellen, dass ITOB ihr Eigentum bzw. dasjenige ihrer Lieferanten ohne Verzögerung zurückholen, respektive abbauen kann. ITOB haftet nicht für Wiederinstandstellungskosten der Räumlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Installation oder dem Entfernen der Geräte unter normalen Umständen entstehen können.


IV. Schlussbestimmungen


20.  Vertragsdauer und Kündigung

20.1.  Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.

20.2.  Sofern im Rahmenvertrag bzw. in der Spezialvereinbarung nichts Anderes definiert ist, ist der Vertrag, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Partei unter Einhaltung einer 30-tägigen Kündigungsfrist, erstmals jedoch auf Ende der Mindestvertragsdauer, gekündigt werden.

20.3.  ITOB kann ihre Dienstleistungen einstellen oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, falls wichtige Gründe vorliegen, namentlich wenn

20.3.1. der Kunde Dienstleistungen der ITOB für rechtswidrige Handlungen benützt;

20.3.2. der Kunde seine vertraglichen Pflichten nicht einhält, obwohl er hierzu von IT-onBase AG durch eingeschriebenen Brief mit einer Fristansetzung von mindestens 10 Tagen ermahnt wurde;

20.3.3. der Kunde zahlungsunfähig wird oder gegen ihn ein Konkurs- oder Nachlassstundungsverfahren eröffnet wird;

20.3.4. regulatorische oder gesetzliche Veränderungen in Kraft treten, welche die Tätigkeit der ITOB erheblich beeinträchtigen.

20.4.  Die ordentliche oder ausserordentliche Beendigung einer Spezialvereinbarung hat mangels anderer Abrede nicht auch die Beendigung anderer Spezialvereinbarungen zur Folge, auch wenn diese von der aufgelösten Spezialvereinbarung abhängen.


21.  Beendigung des Vertragsverhältnisses

21.1.  Im Falle einer Beendigung des Vertragsverhältnisses kann ITOB sämtliche von ihr im Rahmen dieser Spezialvereinbarung zur Verfügung gestellte Hard- und Software, Systeme, Daten, Unterlagen und anderen Betriebsmittel oder Sachen zurücknehmen. Soweit sie im Besitz des Kunden sind, hat der Kunde diese unaufgefordert zurückzugeben und zu bestätigen, dass er im Falle von Software oder Daten über keine Kopien mehr verfügt.

21.2.  Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gibt ITOB dem Kunden alle von ihm erhaltenen Unterlagen und Informationen unaufgefordert zurück. Dies umfasst u.a. Hard- und Software, Systeme, Daten, Datenbestände, Unterlagen und andere Betriebsmittel. Im Falle von Software, Daten und Datenbeständen hat der Kunde und ITOB einander schriftlich zu bestätigen, dass nach erfolgter Übergabe, keine Partei mehr über Kopien solcher Software, Daten, Datenbestände der anderen Partei verfügt. Nach Übergabe der Daten an den Kunden löscht ITOB die Daten unwiderruflich.

21.3.  Der Aufwand im Zusammenhang mit der Datenrückführung, Rücknahme bzw. Deinstallation der Hardware und Dienstleistung wird vollumfänglich vom Kunden getragen und ITOB zu einem im Vertrag geregelten Stundenansatz abgegolten.

21.4.  Weitere Pflichten von ITOB im Zusammenhang mit der Beendigung werden in der Spezialvereinbarung festgelegt.


22.  Höhere Gewalt

22.1.  Die Parteien sind nicht haftbar für Verzögerungen in der Leistungserbringung oder für das Ausbleiben von Leistungen, wenn die Verzögerung oder das Ausbleiben auf Umstände ausserhalb ihrer Kontrolle zurückzuführen sind, wie namentlich höhere Gewalt, staatliche Massnahmen, Überflutungen, Wassereinbrüche, Stromausfälle, Feuer, Explosionen, Unfälle, Unruhen, Terrorismus, Arbeitskampf, Unterbrechung von Transport- oder Kommunikationswegen oder Unmöglichkeit der Materialbeschaffung.

22.2.  Wenn eine Partei einen Fall von höherer Gewalt feststellt, wird sie die andere Partei so bald wie möglich informieren und ihr die genauen Umstände des Falls der höheren Gewalt mitteilen.


23.  Abtretung, Übertragung und Verpfändung

23.1.  Eine Partei darf ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei an Dritte abtreten, übertragen oder verpfänden. Diese Zustimmung wird nicht ohne Grund verweigert.


24.  Unabhängige Vertragspartner

24.1.  Dieser Vertrag begründet keine Joint-Venture-Verbindung oder einfache Gesellschaft zwischen den Parteien und macht keine Partei zum Vertreter oder Agenten der anderen Partei.


25.  Salvatorische Klausel

25.1.  Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ungültig oder nicht durchsetzbar sein, berührt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen des Vertrages nicht.


26.  Schriftform

Vereinbarungen bzw. Änderungen und Ergänzungen am Vertrag oder an Offerten, Annahmen, Bestellungen, Spezialvereinbarungen etc. sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgehalten werden. Die Verwendung von E-Mail ist der Schriftform gleichgesetzt. Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne der anwendbaren Gesetze und Verordnungen über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur beruht und auf den Namen einer natürlichen Person lautet.

26.1.  ITOB behält sich vor, jederzeit Änderungen an der vorliegenden AGB zu machen. Diese werden dem Kunden schriftlich oder in anderer geeigneter Weise, z.B. auf der Website, bekannt gegeben und gelten ohne Widerspruch innert 30 Tage nach Mitteilung als genehmigt


27.  Anwendbares Recht und Gerichtsstand

27.1.  Der Vertrag untersteht schweizerischem materiellem Recht.

27.2.  Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11.04.1980) werden wegbedungen.

27.3.  Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Thun.



Uetendorf, 17.12.2021

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